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| Orientierung: | Kfz-Sachverständige: Definitionen rund um den Schaden | ||||||
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Leistungen · Unfall gehabt ! Was ist zu tun ? · 10 wichtige Punkte nach dem Unfall · Definitionen rund um den Schaden · Nähere Info's anfordern |
Haftpflichtschaden Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher
verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen,
den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen,
wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall
tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall
werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden,
sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung. |
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Kaskoschaden Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer
bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen
Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier
ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind
von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe
der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen
(Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung
zu tragen. |
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| Totalschaden |
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| Von einem Totalschaden
spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder
nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar
ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann
in ein Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei
völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur
aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von
Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden
spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden
kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist
als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. |
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| Nutzungsausfall |
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| Der Geschädigte, der
kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung
im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit
seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst
sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw.
der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch"
entnommen werden. |
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| Wiederbeschaffungswert |
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| Der Wiederbeschaffungswert
ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall
bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige
berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden
Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist
stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines
Totalschadens abrechnet. |
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| Restwert |
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| Zur Definition des Restwertes
hat der BGH bereits am 04.06.1993 und am 30.11.1999 entschieden, dass
der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen
Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise
spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht
verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger
unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. |
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| Wertminderung
(merkantiler Minderwert) |
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| Der Minderwert ist ein
erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen
im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann,
als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen
Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. |
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