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| Orientierung: | Arbeits- und Gesundheitsschutz: Gefährdungs-/Bildschirmarbeitsplatzbeurteil. | ||||||
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· Leistungsübersicht · Gefährdungs- und Bildschirmarbeits-platzbeurteilungen · Betriebsanwei-sungen, Gefahrstoff-verzeichnis |
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN |
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Definition Das neue Arbeitsschutzgesetz ist seit 21. August 1997 in Kraft getreten. Der § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" stellt im Zusammenwirken mit dem § 6 "Dokumentation" eine der großen Neuerungen des Arbeitsschutzgesetzes dar. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der für den Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und darauf aufbauend, zur Ermittlung und Realisierung geeigneter Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Darüber hinaus muß der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen können, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Es ist Intention des Gesetzgebers, dass es dem Arbeitgeber überlassen bleiben soll, die Wege für die Erfüllung der Pflicht der Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumentation der Ergebnisse unter Berücksichtigung der vielfältigen betrieblichen Gegebenheiten zu finden. Es liegt auf der Hand, dass diese Herangehensweise einen umfangreichen Beratungsbedarf der Arbeitgeber verursachen muß. |
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Leistungsverzeichnis
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Kundenvorteile
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Bildschirmarbeitsplatzbeurteilungen Definition Der Arbeitgeber hat nach § 3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" der
Bildschirmarbeitsverordnung und § 5 des Arbeitsschutzgesetzes bei Bildschirmarbeitsplätzen
die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich
einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme
und mentaler Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. |
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Leistungsverzeichnis
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Kundenvorteile
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