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  Orientierung: Arbeits- und Gesundheitsschutz: Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis  
 

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BETRIEBSANWEISUNGEN

Definition

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter.
Bei ihrer Erstellung sind neben den in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen zu berücksichtigen. Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten in § 4 und 9 (1) Arbeitsschutzgesetz. Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV sind erforderlich, wenn mit Gefahrstoffen umgegangen wird und der Anwendungsfall in den Geltungsbereich der GefStoffV fällt. Unternehmer,die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift eine Betriebsanweisung nicht erstellen, handeln ordnungswidrig.

 
   

Leistungsverzeichnis

  • Standard-Betriebsanweisungen für Maschinen (in Anlehnung an die UVV der Berufsgenossenschaften)
  • Individuelle Betriebsanweisungen für Maschinen (gemäß den BG-Vorschriften)
  • Standard-Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe (gemäß GefStoffV § 14)
  • Individuelle Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe (gemäß GefStoffV § 14)
 
   

Kundenvorteile

  • Ergänzung technischer Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen
  • Regelung und Unterstützung bei der Überprüfung des sicherheitsgerechten Verhaltens der Beschäftigten
  • Grundlage für die Unterweisung der Mitarbeiter
  • Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Senkung von Fehlzeiten
 
   

Gefahrstoffverzeichnis

Definition


Der Arbeitgeber ist gem. GefStoffV § 7 (8) Satz 1 verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen (Ausnahme: Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen). Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 
   

Leistungsverzeichnis

  • Erfassung und Bearbeitung aller erforderlichen Gefahrstoffdaten
 
   

Kundenvorteile

  • Unterstützung beim Aufspüren unnötig großer oder nicht zulässiger Lagermengen
  • Grundlage bei der Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die ordnungsgemäße Lagerung der Gefahrstoffe
  • Hilfe bei der Ermittlung des Substitutionsbedarfs gefährlicher Arbeitsstoffe
  • Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe Basisinstrument für die Unterweisung der Mitarbeiter